Aktuelles aus Schorndorf: Gemeinde Schorndorf

Zum Inhalt springen (Enter drücken)
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schorndorf
Aktuelles aus Schorndorf

Hauptbereich

Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung für 2026

icon.crdate02.01.2026

Die Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung für 2026 kann hier eingesehen werden.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.11.2025 in der Haushaltssatzung die Hebesätze der Grundsteuer A und B auf 250 v. H. für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, die Grundsteuer 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabe-

bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig. Sollten die Grundsteuer-
hebesätze geändert werden und ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.

Die vollständige Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Dokument, 122,02 KB, 02.01.2026) einsehen.