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Bekanntmachung über die Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubilare
Die Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubilare (nachfolgend als Jubiläumsdaten bezeichnet) werden ausschließlich Ihnen persönlich als Mandatsträger übermittelt (Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz-BMG). Eine Weitergabe der Jubiläumsdaten an Dritte (z.B. an den Ortsverein Ihrer Partei) ist daher unzulässig.
Eine Weitergabe der Daten zur rein schreibtechnischen Verarbeitung (beispielsweise zum Erstellen von Glückwunschschreiben durch ein damit beauftragtes Büro) ist möglich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie hierbei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Auftragsdatenverarbeitung beachten müssen. Dies liegt in Ihrer eigenen Verantwortung. Die Jubiläumsdaten dürfen dabei über öffentliche Netzwerke (etwa per E-Mail) nicht unverschlüsselt übermittelt werden.
Die Übermittlung der Jubiläumsdaten an Sie erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, den Jubilaren zum jeweiligen Jubiläum gratulieren zu können. Eine anderweitige Nutzung (z. B. zum Abgleich mit anderen Registern, etwa Adressregistern für Veranstaltungsinformationen, Register Wahlwerbung oder ähnliches) ist nicht zulässig.
Die Jubiläumsdaten sind nach dem entsprechenden Jubiläum zu löschen. Eine weitere Speicherung (z.B. für Gratulationen beim nächsten Altersjubiläum) ist u.a. wegen der Möglichkeit, dass Betroffene ihre Jubiläumsdaten künftig sperren lassen-nicht zulässig.
Die vollständige Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Dokument, 123,13 KB, 02.01.2026) einsehen.


