Aktuelles aus Schorndorf: Gemeinde Schorndorf

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Schorndorf
Aktuelles aus Schorndorf

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Wählen nach Umzug oder Einbürgerung

icon.crdate13.01.2026

Wählen nach Umzug oder Einbürgerung

Stichtag: 25. Januar 2026

Wer vor dem Stichtag seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schorndorf angemeldet hat und alle weiteren Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, steht automatisch im Wählerverzeichnis und bekommt eine Wahlbenachrichtigung.

Hat sich der Hauptwohnsitz nach dem Stichtag geändert, gibt es einige Dinge zu beachten, wenn Sie wählen wollen:

Zuzug nach Schorndorf nach dem Stichtag

Beachten Sie dabei, dass Sie bei der Kommunalwahl nur dann wahlberechtigt sind, wenn Sie am 8. März 2026 seit zwei Monaten in Schorndorf gemeldet sind, also seit 8. Januar 2026.

Umzug innerhalb Schorndorfs nach dem Stichtag

  • Umzug innerhalb der eigenen Gemeinde:
    Sie bleiben weiterhin in dem Wahlraum wahlberechtigt, der Ihnen auf Ihrer Wahlbenachrichtigung mitgeteilt wurde. Wenn Sie dort am Wahltag nicht wählen möchten, empfehlen wir Ihnen, Briefwahl zu beantragen. Die Informationen dazu stehen in Ihrer Wahlbenachrichtigung.
  1. Wegzug aus Schorndorf
    Wenn Sie nach dem 8. Januar 2026 aus Schorndorf wegziehen, sind Sie in Schorndorf nicht mehr für die Kommunalwahlen wahlberechtigt.
  2. Änderung von Haupt- und Nebenwohnsitz
    Wenn Sie Ihren Nebenwohnsitz in Schorndorf in Ihren neuen Hauptwohnsitz geändert haben, und damit mindestens zwei Monate in Schorndorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können Sie sich bis 15. Februar 2026 nachträglich bei uns in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen. Wenn Sie Ihren Nebenwohnsitz in einer anderen Gemeinde als neuen Hauptwohnsitz gemeldet haben, gelten die Regeln wie bei einem Wegzug aus Schorndorf.
  3. Wiederzuzug nach Schorndorf innerhalb von zwölf Monaten
    Wer innerhalb von zwölf Monaten wieder nach Schorndorf zuzieht, kann ebenfalls bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

Eine nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis geht nur mit Antrag.

Antrag auf nachträgliche Aufnahme (PDF-Dokument, 328,68 KB, 13.01.2026)

Wählen nach Einbürgerung

Stichtag: 20. Februar 2026

Wer kurz vor den Kommunalwahlen 2026 die Einbürgerungsurkunde bekommen hat, darf in der Regel an der Wahl teilnehmen.

Einbürgerung bis zum Stichtag
Wenn Sie die Einbürgerungsurkunde vor dem 20. Februar 2026 bekommen haben, stehen Sie automatisch im Wählerverzeichnis. Sie bekommen die Wahlbenachrichtigung mit der Post. Auf dieser finden Sie alle weiteren Informationen.

Einbürgerung nach dem Stichtag
Wenn Sie Ihre Einbürgerungsurkunde nach dem 20. Februar 2026 bekommen haben, müssen Sie sich nachträglich ins Wählerverzeichnis aufnehmen lassen, um wählen zu können. Der Antrag muss spätestens am Freitag, 6. März, 15 Uhr beim Wahlamt sein.

Eine nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis geht nur mit Antrag.

Antrag auf nachträgliche Aufnahme (PDF-Dokument, 328,68 KB, 13.01.2026)

Wählen ohne festen Wohnsitz

Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, aber bei den Kommunalwahlen wählen wollen, hilft Ihnen das Wahlamt der Gemeinde, in der Sie sich hauptsächlich aufhalten.

Sie leben hauptsächlich in Schorndorf?
Bitte kommen Sie persönlich ins Wahlamt, um Briefwahlunterlagen zu beantragen und abzuholen. Das geht vom 16. Februar bis zum 6. März 2026, 15 Uhr. Für den Antrag brauchen Sie ein Ausweisdokument.