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Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schorndorf-Am Glockenhof"
B E K A N N T M A C H U N G
zur
1. Änderung des Bebauungsplanes – Schorndorf- „ Am Glockenhof“
Nr. 6102-07-1
durch Aufstellung eines
1. Änderungs-Deckblattes
„Schorndorf- „ Am Glockenhof„ Nr. 6102-07-1
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
- unter Verzicht auf Umweltprüfung und naturschutzrechtlichen Ausgleich -
nebst Begründung
a) Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses vom 24.05.2023
nach § 2 Abs. 1 BauGB
b) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 13.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023
Änderungsbeschluss:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.05.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Schorndorf – Am Glockenhof“ Nr.6102-07-1 durch die Aufstellung eines 1. Änderungs-Deckblattes – unter Verzicht auf Umweltprüfung und naturschutzrechtlichen Ausgleich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen.
Wesentlicher Inhalt der Änderung:
Ziffer 7 Garagen, Nebengebäude und Stellplätze:
Garagen und Carports sind im WA 1 innerhalb der im Planteil gekennzeichneten Baugrenzen für Garagen und Carports, im WA2 innerhalb der Baugrenzen anzuordnen.
Verfahrensfreie Nebengebäude und Anlagen gem. Art. 57 BayBO ohne Feuerstätte mit einer Grundfläche < 20 m² sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Zu den öffentlichen Erschließungsstraßen ist ein Mindestabstand von 3,00 m zu gewährleisten. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz) wird hingewiesen.
Folgende Traufwand-, Attika- und Firsthöhen werden als Maximalwerte festgesetzt:
WA 1 und 2: Traufwandhöhe: max. 3,50 m
Attikahöhe: max. 3,50 m
Firsthöhe: max. 5,00 m
Für WA 1 wird festgesetzt:
Als Traufwandhöhe, Attikahöhe und Firsthöhe der Garagen und Carports gilt jeweils das Maß von dem jeweils im Planteil festgesetzten Höhenbezugspunktes (Höhe in m ü. NHN) der bebaubaren Fläche für Garagen und Carports bis zum äußeren Schnittpunkt der Außenwand an den Traufseiten mit der Dachhaut (Traufwandhöhe), bzw. bis zur Oberkante Attika (Attikahöhe), bis zur höchsten Stelle der Dachhaut (Firsthöhe).
Für WA 2 wird festgesetzt:
Als Traufwandhöhe, Attikahöhe und Firsthöhe gilt jeweils das Maß von der geplanten (späteren) Geländeoberfläche bis zum äußeren Schnittpunkt der Außenwand an den Traufseiten mit der Dachhaut (Traufwandhöhe), bzw. bis zur Oberkante Attika (Attikahöhe), bis zur höchsten Stelle der Dachhaut (Firsthöhe).
Ziffer 8 Abstandsflächen:
Die Abstandsflächen regeln sich nach den Bestimmungen der jeweils Fassung der BayBO.
Im WA 1 wird für Garagen und Carports innerhalb der dafür vorgesehenen bebaubaren Flächen die Geländeoberfläche für den unteren Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe mit dem jeweils im Plan dargestellten Höhenbezugspunkt in m ü. NHN festgesetzt.
Planung:
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 6102-07-1 ist das Ingenieurbüro Brandl & Preischl GmbH & Co KG, Cham, beauftragt.
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses vom 24.05.2023:
Der Änderungsbeschluss des Gemeinderates Schorndorf zum o. g. Bauleitplanverfahren wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Öffentliche Auslegung – Bürger- und Fachstellenbeteiligung:
Der vom Ing.-Büro Brandl & Preischl GmbH & Co. KG, 93413 Cham,
ausgearbeitete Entwurf nebst Begründung in der Fassung vom 06.09.2023 liegt nun im Rahmen der Bürger- und Fachstellenbeteiligung nach
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich für jedermann
in der Zeit vom 13.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023
zur Einsichtnahme aus und ist dazu auch im Internet veröffentlicht.
Der Entwurf in der Fassung vom 06.09.2023 mit seinen oben genannten Bestandteilen kann ab Beginn der Auslegung auch im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
oder
auf der Homepage der Gemeinde Schorndorf unter:
www.gemeinde-schorndorf.de – Rathaus & Service – Bekanntmachungen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schorndorf, Kirchplatz 1, 93489 Schorndorf, Zimmer Nr. 1.06 für jedermann öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Auf Wunsch werden dabei die Ziele, Inhalte, Zwecke und die Auswirkungen der Planung anhand des Entwurfes öffentlich dargelegt; gleichzeitig ist Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird gemäß §3 Abs. 3 BauGB ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das eben-
falls öffentlich ausliegt.
Die vollständige Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Zu den Planunterlagen.